Gewährleistung
1. Der Empfänger der Ware ist verpflichtet, diese sofort bei Empfang auf
Vollständigkeit und offensichtlich erkennbare Beschädigungen zu
überprüfen. Unvollständigkeit und/oder
offensichtliche Schäden sind spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Ware bei uns schriftlich oder textlich zu reklamieren. Anderenfalls entfällt unsere Haftung. Der Besteller hat bei offensichtlichen und fristgerecht gerügten Beanstandungen sowie bei nicht offensichtlichen und innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist angezeigten Mängeln zunächst ausschließlich die nachstehend geregelten Rechte. Diese Regelung lässt die Beweislastverteilung für das Vorliegen eines Mangels unberührt.
offensichtliche Schäden sind spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Ware bei uns schriftlich oder textlich zu reklamieren. Anderenfalls entfällt unsere Haftung. Der Besteller hat bei offensichtlichen und fristgerecht gerügten Beanstandungen sowie bei nicht offensichtlichen und innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist angezeigten Mängeln zunächst ausschließlich die nachstehend geregelten Rechte. Diese Regelung lässt die Beweislastverteilung für das Vorliegen eines Mangels unberührt.
2. Durch Verhandlungen über Mängelrügen verzichten wir nicht auf den
Einwand, dass die Mängelrüge nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend
gewesen ist.
3. Sind die gelieferten Waren in irgendeiner Art und Weise zum Beispiel durch Bedruckung, Bepatchung oder Bestickung verändert worden, erlöschen jegliche Gewährleistungsansprüche, es sei
denn, die Änderung liegt allein in der vertragsgemäßen Ingebrauchnahme
der Ware. Die Gefahr, dass in diesen Fällen der nachträglichen
Veränderung der Ware z.B. durch Bedruckung, Bepatchung und/oder
Bestickung eine etwaige Zertifizierung ihre
Geltung verliert, trägt der Käufer.
Geltung verliert, trägt der Käufer.
4. Handelsüblich oder technisch nicht vermeidbare geringfügige
Abweichungen bezüglich Sortiment, Qualität, Farbe, Breite, Gewicht,
Ausrüstung oder Design der Ware begründen keinen Anspruch auf
Gewährleistung.
5. Ist eine Mängelrüge gerechtfertigt, so leisten wir nach unserer Wahl
Nachbesserung oder Nachlieferung einer mangelfreien Sache
(Nacherfüllung) binnen angemessener Frist. Schlägt die Nacherfüllung
fehl oder ist uns die Nacherfüllung nicht zuzumuten, so ist der
Vertragspartner zur Minderung oder zum Rücktritt von dem Vertrag
gleichermaßen wie wir berechtigt. Schadensersatzansprüche und/oder
Ansprüche auf Aufwendungsersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, wir
haben wegen des Fehlschlagens der Nacherfüllung Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zu vertreten.
6. Der Vertragspartner ist nicht befugt, gerügte Ware an uns
zurückzusenden. Wir holen diese vielmehr innerhalb angemessener Frist
nach erfolgter Rüge auf unsere Gefahr und Kosten ab. Wir sind dabei
berechtigt, die erhobene Rüge vor Ort zu überprüfen. Für den Fall, dass
diese zu Unrecht erhoben wurde, entfällt unsere Rücknahmeverpflichtung.
Die Kosten für die Anreise sind zu erstatten. Stellt sich nach Rücknahme
der Ware bei Prüfung durch uns heraus, dass die Mängelrüge nicht
berechtigt ist, liefern wir die Ware zurück. Wir sind dabei berechtigt,
vor der Rücklieferung Zahlung der uns entstandenen Transportkosten für
die Rückholung und die Kosten der erneuten Lieferung zu verlangen.
Für die Überprüfung und Bearbeitung der Mängelrüge können wir ein Entgelt von 20 %
des Nettowarenwertes, mindestens aber von 25,– E geltend machen, wobei unserem Vertragspartner der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten bleibt. Vor Zahlungsausgleich sind wir zur Rücklieferung nicht verpflichtet. Unser Anspruch auf Kaufpreiszahlung wird hierdurch nicht berührt.
Für die Überprüfung und Bearbeitung der Mängelrüge können wir ein Entgelt von 20 %
des Nettowarenwertes, mindestens aber von 25,– E geltend machen, wobei unserem Vertragspartner der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten bleibt. Vor Zahlungsausgleich sind wir zur Rücklieferung nicht verpflichtet. Unser Anspruch auf Kaufpreiszahlung wird hierdurch nicht berührt.
7. Rückgriffsansprüche unseres Vertragspartners (§ 478 BGB) sind
ausgeschlossen, wenn unser Vertragspartner nicht oder nicht rechtzeitig
seiner Pflicht zur unverzüglichen Rüge gemäß § 377 HGB nachgekommen ist.
8. Wir leisten Ersatz für die notwendigen und nachgewiesenen Kosten der
Nacherfüllung, welche unserem Vertragspartner auf Grund eigener
Inanspruchnahme durch seinen
Kunden entstanden sind.
Kunden entstanden sind.
9. Sandte der Vertragspartner die Ware entgegen diesen VL auf Grund einer
Mängelrüge gleichwohl an uns zurück, sind wir berechtigt, die Annahme
der Ware zu verweigern. Ferner sind wir für den Fall der Annahme der
Ware berechtigt, diese zu überprüfen. Sollte sich dabei herausstellen,
dass die Mängelrüge ungerechtfertigt ist, sind wir berechtigt, neben den
Kosten der Rücklieferung die Kosten der Überprüfung dem Vertragspartner
in Rechnung zu stellen und die Rücklieferung vom vorherigen Ausgleich
dieser Rechnung unbeschadet weitergehenderer Ansprüche unsererseits
geltend zu machen.
10. Nehmen wir ausnahmsweise mangelfreie Ware ohne Anerkennung einer
Rechtsverpflichtung zurück, können wir Wiedereinlagerungsentgelte wie
folgt geltend machen:
- für volle Verpackungseinheiten verkaufsfertiger Ware:
10 % des Nettowarenwertes, mindestens 20,- E
- für Anbruchmengen verkaufsfertiger Ware:
20 % des Nettowarenwertes, mindestens 30,- E
- für nicht verkaufsfertige Ware:
50 % des Nettowarenswertes zuzüglich der angemessenen Kosten für die Wieder-
herstellung der Verkaufsfertigkeit.
herstellung der Verkaufsfertigkeit.