Allgemeine Garantiebestimmungen

Gewährleistung
 
1. Der Empfänger der Ware ist verpflichtet, diese sofort bei Empfang auf Vollständigkeit und offensichtlich erkennbare Beschädigungen zu überprüfen. Unvollständigkeit und/oder
offensichtliche Schäden sind spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Ware bei uns schriftlich oder textlich zu reklamieren. Anderenfalls entfällt unsere Haftung. Der Besteller hat bei offensichtlichen und fristgerecht gerügten Beanstandungen sowie bei nicht offensichtlichen und innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist angezeigten Mängeln zunächst ausschließlich die nachstehend geregelten Rechte. Diese Regelung lässt die Beweislastverteilung für das Vorliegen eines Mangels unberührt.
 
2. Durch Verhandlungen über Mängelrügen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen ist.
 
3. Sind die gelieferten Waren in irgendeiner Art und Weise zum Beispiel durch Bedruckung, Bepatchung oder Bestickung verändert worden, erlöschen jegliche Gewährleistungsansprüche, es sei denn, die Änderung liegt allein in der vertragsgemäßen Ingebrauchnahme der Ware. Die Gefahr, dass in diesen Fällen der nachträglichen Veränderung der Ware z.B. durch Bedruckung, Bepatchung und/oder Bestickung eine etwaige Zertifizierung ihre
Geltung verliert, trägt der Käufer.
 
4. Handelsüblich oder technisch nicht vermeidbare geringfügige Abweichungen bezüglich Sortiment, Qualität, Farbe, Breite, Gewicht, Ausrüstung oder Design der Ware begründen keinen Anspruch auf Gewährleistung.
 
5. Ist eine Mängelrüge gerechtfertigt, so leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder Nachlieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) binnen angemessener Frist. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist uns die Nacherfüllung nicht zuzumuten, so ist der Vertragspartner zur Minderung oder zum Rücktritt von dem Vertrag gleichermaßen wie wir berechtigt. Schadensersatzansprüche und/oder Ansprüche auf Aufwendungsersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben wegen des Fehlschlagens der Nacherfüllung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
 
6. Der Vertragspartner ist nicht befugt, gerügte Ware an uns zurückzusenden. Wir holen diese vielmehr innerhalb angemessener Frist nach erfolgter Rüge auf unsere Gefahr und Kosten ab. Wir sind dabei berechtigt, die erhobene Rüge vor Ort zu überprüfen. Für den Fall, dass diese zu Unrecht erhoben wurde, entfällt unsere Rücknahmeverpflichtung. Die Kosten für die Anreise sind zu erstatten. Stellt sich nach Rücknahme der Ware bei Prüfung durch uns heraus, dass die Mängelrüge nicht berechtigt ist, liefern wir die Ware zurück. Wir sind dabei berechtigt, vor der Rücklieferung Zahlung der uns entstandenen Transportkosten für die Rückholung und die Kosten der erneuten Lieferung zu verlangen.
Für die Überprüfung und Bearbeitung der Mängelrüge können wir ein Entgelt von 20 %
des Nettowarenwertes, mindestens aber von 25,–
E geltend machen, wobei unserem Vertragspartner der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten bleibt. Vor Zahlungsausgleich sind wir zur Rücklieferung nicht verpflichtet. Unser Anspruch auf Kaufpreiszahlung wird hierdurch nicht berührt.
 
7. Rückgriffsansprüche unseres Vertragspartners (§ 478 BGB) sind ausgeschlossen, wenn unser Vertragspartner nicht oder nicht rechtzeitig seiner Pflicht zur unverzüglichen Rüge gemäß § 377 HGB nachgekommen ist.
 
8. Wir leisten Ersatz für die notwendigen und nachgewiesenen Kosten der Nacherfüllung, welche unserem Vertragspartner auf Grund eigener Inanspruchnahme durch seinen
Kunden entstanden sind.
 
9. Sandte der Vertragspartner die Ware entgegen diesen VL auf Grund einer Mängelrüge gleichwohl an uns zurück, sind wir berechtigt, die Annahme der Ware zu verweigern. Ferner sind wir für den Fall der Annahme der Ware berechtigt, diese zu überprüfen. Sollte sich dabei herausstellen, dass die Mängelrüge ungerechtfertigt ist, sind wir berechtigt, neben den Kosten der Rücklieferung die Kosten der Überprüfung dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen und die Rücklieferung vom vorherigen Ausgleich dieser Rechnung unbeschadet weitergehenderer Ansprüche unsererseits geltend zu machen.
 
10. Nehmen wir ausnahmsweise mangelfreie Ware ohne Anerkennung einer Rechtsverpflichtung zurück, können wir Wiedereinlagerungsentgelte wie folgt geltend machen:
- für volle Verpackungseinheiten verkaufsfertiger Ware:
10 % des Nettowarenwertes, mindestens 20,- E
- für Anbruchmengen verkaufsfertiger Ware:
20 % des Nettowarenwertes, mindestens 30,- E
- für nicht verkaufsfertige Ware:
50 % des Nettowarenswertes zuzüglich der angemessenen Kosten für die Wieder-
herstellung der Verkaufsfertigkeit
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